Die
Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3263), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen."
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe und 3" gestrichen.
- 2.
- Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Änderung oder Aufhebung anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286