(1) Die in den §§
9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§
18 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.
(2)
1Die Entschädigung nach §
9 wird monatlich im voraus gezahlt.
2Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(3)
1Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach §
9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind.
2Die Rechte nach §
10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.
(4) Die Bestimmung des §
31 des
Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906, 2017 I 3737
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394