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§ 46 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 46 Mitteilungen der Länder



Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Folgendes mit:

1.
die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum

a)
übertragenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Übertragung,

b)
eingezogenen Quoten, getrennt aufgeführt nach Anlieferungs- und Direktverkaufsquoten und den Vorschriften über die Einziehung,

c)
zugeteilten Anlieferungsquoten, getrennt aufgeführt nach den Vorschriften über die Zuteilung,

2.
die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums vorhandenen Landesreserven.

 
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