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§ 55 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten



(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.

(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.



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Frühere Fassungen von § 55 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.02.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 12.02.2010 BGBl. I S. 86

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 2009/10 bis 2013/14 § 53". b) Nach der Angabe zu § 55 wird die Angabe „Abweichung durch Landesrecht § 56" eingefügt. c) ... 1" ersetzt. 25. § 54 Absatz 3 wird aufgehoben. 26. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt: „§ 56 Abweichung durch ...

Erste Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
Artikel 1 1. MilchQuotVÄndV
... die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht erfüllt." 6. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt: „§ 55a Zusätzliche Zuteilung ... Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. MilchQuotVÄndV
... §§ 53 bis 55a der Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359), die durch die Verordnung ... 1. April 2010 abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der 11. Februar 2010. § 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten (1) Soweit es sich bei der nach ...