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Synopse aller Änderungen der MilchQuotV am 28.11.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. November 2008 durch Artikel 1 der 1. MilchQuotVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchQuotV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2008 geltenden Fassung
MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Durchführung der Übertragungen


(1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden Quoten werden nach den Absätzen 3 bis 6 übertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu übertragenden Quoten verbleiben bei den jeweiligen Anbietern.

(2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend zu bescheiden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der nicht übertragenen Quote, jeweils bezogen auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.

(Text neue Fassung)

(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käufer und der Landesstelle, die jeweils nach § 12 Abs. 3 bis 5 für den Anbieter zuständig sind, den Gleichgewichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der nicht übertragenen Quote, jeweils bezogen auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit.

(4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neuberechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3 genannten Landesstelle und dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt mit.

(5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt gegeben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich jedem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichgewichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden Quote, bezogen auf den Standardfettgehalt, und das zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung an die Übertragungsstelle zu zahlen.

(6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Absatz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Absatz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der Landesstelle, die jeweils nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 4 für den Nachfrager zuständig sind, in Form einer Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Quoten auf den Nachfrager übertragen werden. Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung erfolgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertragungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang sämtlicher Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die jeweils übertragene Quote an die Anbieter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Aufzeichnungen


(1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertragungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unterlagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnungen umfassen insbesondere

1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragegebote,

2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,

3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der Zwischenpreisermittlung,

4. die Ermittlung von Kürzungssätzen,

5. die übertragenen und nicht übertragenen Quoten, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen,

6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen Bieter und als Summen, sowie

7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf den einzelnen Bieter und als Summen.

(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 Abs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeichnungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertragungsbereichs West.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Nachrichtlich erhalten die Oberfinanzdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeichnungen und das Bundesministerium die in Absatz 2 Nr. 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost übermittelt.



(4) Nachrichtlich erhalten die Bundesfinanzdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeichnungen und das Bundesministerium die in Absatz 2 Nr. 3 bis 5 genannten Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertragungsbereichs Ost übermittelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen


(1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den Betrag der Überschussabgabe, der nach der EG-Milchquotenregelung von dem Käufer verpflichtend zu erheben ist, von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften Kalendermonats, der dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgt, ab.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Anlieferungsquote überschreiten, hat der Käufer Lieferungsentgelt in einer Höhe von mindestens 30 vom Hundert der nach den überschreitenden Anlieferungen bemessenen Überschussabgabe als Vorauszahlung auf die Überschussabgabe einzubehalten. Die Saldierungsbestimmungen des § 34 bleiben bei der Berechnung der Vorauszahlung unberücksichtigt. Der Milcherzeuger kann den Einbehalt durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit abwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb, der der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines Zwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen und ist für den Übertragenden und den Übernehmer derselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Überschussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeitraum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungsquoten des Übertragenden und des Übernehmers berechnen sowie von dem Übertragenden und dem Übernehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Absatz 1 erheben. Entscheidet sich der Käufer für die in Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis zum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstmaligen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. Widerspricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet Satz 1 keine Anwendung.



(3) Wird eine Quote zusammen mit einem Betrieb, der der Milcherzeugung dient, nach dem 1. April eines Zwölfmonatszeitraums auf Grund des § 21 übertragen und ist für den Übertragenden und den Übernehmer derselbe Käufer zuständig, kann der Käufer die Überschussabgabe für den genannten Zwölfmonatszeitraum auf der Grundlage der Gesamtanlieferungen des Betriebes und der zusammengefassten Anlieferungsquoten des Übertragenden und des Übernehmers berechnen sowie von dem Übertragenden und dem Übernehmer gesamtschuldnerisch fordern und nach Absatz 1 erheben. Entscheidet sich der Käufer für die in Satz 1 genannte Vorgehensweise, hat er spätestens bis zum 31. März des in Satz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums oder im Falle des Absatzes 2 beim erstmaligen Einbehalt des Entgelts darauf hinzuweisen. Widerspricht der Übertragende oder der Übernehmer, findet Satz 1 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit eine nach § 21 mögliche Quotenübertragung im Rahmen des § 22 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 23 Abs. 1, vorgenommen wird.

§ 49 Übernahmerecht des Pächters


(1) Soweit Quoten nach § 48 Abs. 3 Satz 1 bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter das Recht, die zurückzugewährende Quote vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht, wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Übernahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages. Die übernommene Quote unterliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten Einziehung.

(2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem Verpächter schriftlich geltend zu machen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Kommt zu dem nach Satz 1 bis 3 heranzuziehenden Übertragungsstellentermin kein Gleichgewichtspreis zustande, ist der Gleichgewichtspreis des vorherigen Übertragungsstellentermins maßgeblich. Zur Ermittlung des Entgelts wird die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet.



(3) Das Entgelt beträgt je Kilogramm Quote 67 vom Hundert des Gleichgewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstellentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vorangeht. Zur Ermittlung des Entgelts wird das Entgelt je Kilogramm Quote nicht auf Centbeträge gerundet und die zu übernehmende Quote nicht auf den Standardfettgehalt umgerechnet. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desjenigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter seinen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeblich. Kommt zu dem nach Satz 1 bis 3 heranzuziehenden Übertragungsstellentermin kein Gleichgewichtspreis zustande, ist der Gleichgewichtspreis des vorherigen Übertragungsstellentermins maßgeblich.

(4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahmerecht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheitsleistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeitraums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten Zahlungszeitraum verlängern.

(5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeitraum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden, welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahmerechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zahlungszeitraums zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen.

(6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige Geltendmachung des Übernahmerechts und die rechtzeitige Zahlung des Entgelts nachweist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 51 Ausnahmen


(1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht, wenn

1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder

2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen kann, dass die Quote für eine eigene Milcherzeugung benötigt wird.

(2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Übernahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Verpächter innerhalb eines Monats nach der Geltendmachung des Übernahmerechts gegenüber dem Pächter schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise auf sie beruft. Wird die Quote nur teilweise für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1 Nr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann sich nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeugung berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf beruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage stehenden Quote verbunden ist, während der Dauer des Pachtvertrages erworben hat.

(3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Quote nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen während der Dauer der Verpachtung unterverpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Unterpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1. Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpächter kein Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu. Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder sich der Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 darauf beruft, dass er die Quote für seine eigene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahmerecht des Unterverpächters gegenüber dem Hauptverpächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht des Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter ersetzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unberührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt. Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des Hauptpachtvertrages.

(4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorgenommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 erfolgt nicht, soweit die betreffende Quote nach ihrer Rückgewähr nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 auf eine Gesellschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 übertragen wird und der Übertragende die in § 23 Abs. 2 bestimmte Pflicht erfüllt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55a (neu)




§ 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Dezember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert.

(2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar 2009 zu stellen.

(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 30. November 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der Quote ein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 56 Übergangsregelungen


(1) Die Durchführung der Milchquotenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am 31. März 2008 endet, erfolgt auf der Grundlage der bis zum Ablauf des 31. März 2008 geltenden Bestimmungen.

vorherige Änderung

(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2008 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen.

(3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2007 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den genannten Zwölfmonatszeitraum abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 2 spätestens bis zum 30. April 2008 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte Vorgehensweise hinzuweisen ist.



(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung einer Quote vor dem 1. April 2008 erfolgt ist und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt bescheinigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abweichend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 sowie § 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem 1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Quote, die auf Grund der Beendigung des jeweiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schriftlich zustimmen. Abweichend von Satz 1 ist § 51 Abs. 5 rückwirkend ab dem 1. April 2007 anwendbar, soweit die Einziehung noch nicht beschieden worden ist.

(3) § 39 Abs. 3 ist ab dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2007 begonnen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den genannten Zwölfmonatszeitraum abweichend von § 39 Abs. 3 Satz 2 in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 spätestens bis zum 30. April 2008 und in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 4 spätestens bis zur Übersendung der Abgabeanmeldung nach § 40 Abs. 2 auf die in § 39 Abs. 3 Satz 1 genannte Vorgehensweise hinzuweisen ist.

(4) Käuferzulassungen im Sinne des § 37 Abs. 1 der Milchabgabenverordnung vom 7. März 2007 (BGBl. I S. 295), die vor dem 1. April 2008 erteilt worden sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.

(5) Auf den am 1. April 2008 stattfindenden Übertragungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milchabgabenverordnung in der in Absatz 4 genannten Fassung über das Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.