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Synopse aller Änderungen der MilchQuotV am 23.02.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Februar 2010 durch Artikel 1 der 2. MilchQuotVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchQuotV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MilchQuotV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2010 geltenden Fassung
MilchQuotV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zuständigkeiten
    § 3 Betriebssitz
    § 4 Unschädliche Beseitigung
    § 5 Bundes- und Landesreserven
    § 6 Einziehung und Zuteilung
    § 7 Überschussabgabe
Abschnitt 2 Übertragungen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
       § 8 Grundsätze
       § 9 Pflicht zur Weiterübertragung
       § 10 Umgehungen
    Unterabschnitt 2 Übertragungsstellenverfahren für Anlieferungsquoten
       § 11 Grundsätze
       § 12 Angebote
       § 13 Nachfragegebote
       § 14 Einreichung und Bestätigung der Gebote
       § 15 Übertragungsbereiche
       § 16 Übertragungsstellen
       § 17 Gleichgewichtspreis
       § 18 Festlegung der Übertragungen
       § 19 Durchführung der Übertragungen
       § 20 Aufzeichnungen
    Unterabschnitt 3 Besondere Übertragungen
       § 21 Erbfolge, Verwandte und Ehegatten
       § 22 Betriebsübertragung
       § 23 Gesellschafterstellung
       § 24 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbereiche
       § 25 Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Gesellschaft
       § 26 Insolvenz
       § 27 Verfahren der Übertragungsbescheinigung
       § 28 Inhalt der Übertragungsbescheinigung
       § 29 Spätere Antragstellung
       § 30 Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöteter Milchkühe
Abschnitt 3 Kürzung, Einziehung, Umwandlung und Saldierung
    § 31 Kürzung von Quoten und Referenzfettgehalten
    § 32 Einziehung nicht genutzter Quoten
    § 33 Umwandlung von Quoten
    § 34 Saldierung nicht genutzter Quoten
Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle
    § 35 Neuberechnung von Quoten und Referenzfettgehalten
    § 36 Beförderungsdokumente
    § 37 Zulassung der Käufer
    § 38 Käuferwechsel
    § 39 Erhebung der Überschussabgabe bei Anlieferungen
    § 40 Mitteilungen der Käufer
    § 41 Mehrere Käufer
    § 42 Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen
    § 43 Äquivalenzmengen für Käse
    § 44 Mitwirkungspflichten
    § 45 Aufbewahrungsfristen
    § 46 Mitteilungen der Länder
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 47 Ordnungswidrigkeiten
    § 48 Behandlung laufender Pachtverträge
    § 49 Übernahmerecht des Pächters
    § 50 Übertragung übernommener Quoten
    § 51 Ausnahmen
    § 52 Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von Pachtverträgen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
(Text neue Fassung)

    § 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14
    § 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53
    § 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09


    § 55a (aufgehoben)
    § 56 Übergangsregelungen
    § 57 Aufhebung von Vorschriften
    § 58 Inkrafttreten
    Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09




§ 53 Zuteilung von Quoten in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis 2013/14


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Wird
zum 1. April eine Quote übertragen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.

(3)
Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres



(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Februar 2010, 1. April 2010, 1. April 2011, 1. April 2012 und 1. April 2013 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 um 1 vom Hundert. Die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 erfolgen nicht, soweit die im Rahmen der EG-Milchquotenregelung für den jeweiligen Zeitpunkt angeordnete Erhöhung der einzelstaatlichen Quote der Bundesrepublik Deutschland, auf der die genannten Erhöhungen beruhen, aufgehoben wird.

(2)
Absatz 1 Satz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die in dem in Satz 2 genannten Zeitraum

1. Milch erzeugen und vermarkten oder

2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.



Der nach Satz 1 maßgebliche Zeitraum ist

1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010 der Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum Ablauf des 28. Februar 2010 und

2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 der Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 30. April des jeweils maßgeblichen Jahres.

(3)
Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der

1. für die Erhöhung zum 1. Februar 2010
bis zum Ablauf des 30. April 2010 und

2. für die Erhöhungen zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 bis zum Ablauf des 30.
Juni des jeweils maßgeblichen Jahres

bei
dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April 2009 und dem 31. Januar 2010 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Absatz 4 erst zum 1. April 2010 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in Absatz 2 enthaltenen Voraussetzungen für eine Erhöhung zum 1. Februar 2010, tritt die nach Absatz 1 zum 1. Februar 2010 vorgesehene Erhöhung der betreffenden Quote zum 1. April 2010 bei dem Übernehmer der Quote ein.

(5) Wird zum 1. April eine Quote übertragen, tritt hinsichtlich der in Absatz 1 zum jeweils 1. April der Jahre 2010 bis einschließlich 2013 vorgesehenen Erhöhungen die jeweilige Erhöhung bei dem Übernehmer der Quote ein.

(6)
Soweit die Quoten, um die sich die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2009/10 bis einschließlich 2013/14 jeweils erhöht, nicht für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Quoten als Anlieferungsquoten in die Bundesreserve.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt

1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten durch den zuständigen Käufer und

2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Hauptzollamt.



(1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Quote, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1. im Falle des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf Anlieferungsquoten der zuständige Käufer und

2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.

(3) In jedem Nachweis nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, den ein Käufer in Bezug auf ein bis zum 1. März 2010 einzureichendes Angebot zur Übertragung einer Quote zum Übertragungsstellentermin 1. April 2010 ausstellt, hat der Käufer die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Erhöhung der Quote zum 1. Februar 2010 zu berücksichtigen, wenn der Anbieter bis zum 10. Februar 2010 die Voraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Der Zeitpunkt für die früheste Ausstellung des Nachweises ist für den Übertragungsstellentermin 1. April 2010 abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der 11. Februar 2010.


§ 55 Erhöhung von zeitweilig übertragenen Quoten


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhöhung jeweils zugrunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren. Die Bescheinigung einer Übertragung nach Satz 3 ist im Rahmen des Antrages auf Bescheinigung der Rückübertragung der zeitweilig übertragenen Quote zu beantragen.



(1) Soweit es sich bei der nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach § 30.

(2)
Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 55a Zusätzliche Zuteilung von Quoten in dem Zwölfmonatszeitraum 2008/09




§ 55a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Quote, die einem Milcherzeuger am 1. Dezember 2008 zur Verfügung steht, erhöht sich zu diesem Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 2 um 2 vom Hundert.

(2) Auf die Erhöhung nach Absatz 1 sind § 53 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 54 und 55 nach Maßgabe der folgenden Sätze anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne des § 53 Abs. 2 ist der 1. Dezember 2008. Maßgeblicher Zeitraum im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 1 ist der 1. bis 31. Dezember 2008. Der Antrag nach § 53 Abs. 3 Satz 2 ist bis zum 28. Februar 2009 zu stellen.

(3) Hat ein Quoteninhaber zwischen dem 1. April und dem 30. November 2008 eine Quotenübertragung vorgenommen, die auf Grund des § 8 Abs. 4 erst zum 1. April 2009 wirksam wird, und erfüllt er nicht die in § 53 Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Voraussetzungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3, tritt eine Erhöhung der betreffenden Quote nach Absatz 1 zum 1. April 2009 bei dem Übernehmer der Quote ein.