Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2007 (BeihBTabak2007 k.a.Abk.)

V. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 382 (Nr. 9); aufgehoben durch Artikel 91 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 19.03.2008; FNA: 7847-11-4-108 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

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Artikel 1



(1) Der Beihilfebetrag nach Artikel 171ci der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1548/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 337 S. 71) geändert worden ist, wird für das Erntejahr 2007 wie folgt festgesetzt:

1.
Für die Sortengruppe I (Flue-cured): 2,89210 Euro/kg,

2.
für die Sortengruppe II (Light Air-cured): 2,71108 Euro/kg,

3.
für die Sortengruppe III (Dark Air-cured): 2,43611 Euro/kg.

(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach Artikel 171cj Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeitskorrigierte Gewicht.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2008.



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