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Änderung § 15 TranspRLDV vom 26.11.2015

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§ 15 TranspRLDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 15 TranspRLDV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat.