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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (WaffGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Geltung ab 01.04.2008, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 AWaffV § 3, § 6, § 8, § 12, § 13, § 14, § 15, Anlage (neu)

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), geändert durch § 43 Satz 2 der Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), wird wie folgt geändert:

1.
(aufgehoben)

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von

1.
Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,

2.
staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.

Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch sachkundige Personen erfolgt."

3.
Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskriminalamt."

4.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,".

5.
§ 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 angefügt:

„(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)". Das Bundesministerium des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulässig. 1)

(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind

1.
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen", die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von Lehrgangsträgern ausgebildet sind,

2.
auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fortgebildet worden sind.

(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten" 2) in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.

(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen" erfolgt ist."

---

1)
Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden".

2)
Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon gestrichen und ein Punkt angefügt. Der zweite Halbsatz wird gestrichen.

b)
In Absatz 7 wird Satz 3 gestrichen.

7.
In § 14 wird Satz 3 gestrichen.

8.
(aufgehoben)

9.
§ 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel beantragt ist."

10.
(aufgehoben)

11.
(aufgehoben)

12.
(aufgehoben)

13.
(aufgehoben)

14.
(aufgehoben)

15.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten

1.
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

1.1
Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen

1.2
Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer

1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

1.4
Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser

1.5
Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen

1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind

1.7
Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.

2.
Munition

2.1
Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)

2.2
Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)

2.3
Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)

2.4
Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)

2.5
Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7)."





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2009Artikel 3 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WaffGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 WaffGuaÄndG In- und Außerkrafttreten (vom 25.07.2009)
... 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 zum 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt Artikel 19 Nr. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 3 4. SprengGÄndG Änderung weiterer Vorschriften
... 34 Buchstabe c und e, Nummer 35 Buchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und Artikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des ... Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt ...