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§ 16 - Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Geltung ab 01.12.2003; FNA: 7133-4-1 Waffen
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§ 16 Prüfung



(1) 1Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. 2Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und Handelskammer übertragen werden. 3Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.

(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein. 3Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. 4Als Beisitzer sollen ein selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt werden.

(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.

(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.

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Zitierungen von § 16 AWaffV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AWaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWaffV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 2 WaffGuaÄndG Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (vom 25.07.2009)
... Schießstätten" 2) in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung. (6) Als anerkannte ...