Zitierungen von § 6 BEGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BEGebV Alt-Sachverhalte (vom 24.07.2014)
... 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt. (7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.  ... 3. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli ...


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