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§ 6 - Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)

§ 6 Auslagen



(1) Neben den Gebühren werden vom Gebührenschuldner Auslagen entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

(2) Neben den Gebühren und den Auslagen nach Absatz 1 werden vom Gebührenschuldner Auslagen für Vergütungen von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten.





 

Frühere Fassungen von § 6 BEGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
vom 11.07.2014 BGBl. I S. 1047
aktuell vorher 12.09.2012 (23.07.2014)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
vom 11.07.2014 BGBl. I S. 1047
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BEGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BEGebV Alt-Sachverhalte (vom 24.07.2014)
... 81,80 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 20,45 Euro beträgt. (7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... beträgt 120 Euro, für jede angefangene Viertelstunde 30 Euro." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.  ... 3. Dem § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) § 6 Absatz 2 und Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.18 und 1.19 gelten für vor dem 24. Juli ...