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Artikel 2 - Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (8. StBerGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 DVStB § 1, § 5, § 6, § 10, § 14, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24, § 25, § 26, § 28, § 29, § 32, § 34, § 46, § 47, § 50, § 56, § 58

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde (oberste Landesbehörde)" durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „obersten Landesbehörde" durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „oberste Landesbehörde" durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden vor den Wörtern „zuständigen Stelle" die Wörter „nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden Nummer 3 und 4 wie folgt gefasst:

„3.
soweit erforderlich ein Nachweis über die zweijährige Tätigkeit im steuerberatenden Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141),

4.
eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz, sofern dieser Staat ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat,".

3.
In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten Landesbehörde" durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer" ersetzt.

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu berufen. Sie können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder der Abberufung wird der Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds oder Stellvertreters berufen. Vor der Berufung oder Abberufung von Steuerberatern ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der jeweilige Steuerberater ist; vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören. Bei der Berufung von Stellvertretern ist eine Einzelzuordnung zwischen Stellvertreter und Mitglied des Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Mitglieder und Stellvertreter können während ihrer Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen."

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

5.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Durchführung der Prüfungen

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich einmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden an.

(2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. An der mündlichen Prüfung können Vertreter der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und des Vorstandes der zuständigen Steuerberaterkammer teilnehmen. Anderen Personen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwesenheit gestatten."

6.
In § 17 werden die Wörter „oberste Landesbehörde" durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt.

7.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. Die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind von der zuständigen Steuerberaterkammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.

(3) Auf Antrag hat die zuständige Steuerberaterkammer körperbehinderten Personen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen."

8.
In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Landesbehörde" durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt.

9.
§ 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie dürfen nur die von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zugelassenen Hilfsmittel benutzen."

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Steuerberaterkammer kann anordnen, dass nur von ihr zur Verfügung gestellte Ausgaben der zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden dürfen."

10.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer oder dem Aufsichtsführenden von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt."

11.
In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde" gestrichen.

12.
§ 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde, vertreten durch die zuständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, schriftlich zu bescheiden."

12a.
In § 26 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Landesbehörde" durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt.

13.
In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „als Vertreter der" die Wörter „für die Finanzverwaltung zuständigen" eingefügt.

14.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten Landesbehörde" durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oberste Landesbehörde" durch die Wörter „zuständige Steuerberaterkammer" ersetzt.

15.
In § 32 Satz 1 werden die Wörter „obersten Landesbehörde" durch die Wörter „zuständigen Steuerberaterkammer" ersetzt.

16.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „obersten Landesbehörde" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „obersten Landesbehörde" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

17.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „Landwirtschaftliche Buchstelle" die Wörter „und von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung" eingefügt.

bb)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk anerkannt werden oder wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk verlegen, und zwar

a)
Firma oder Name und Rechtsform,

b)
Tag der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft und die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde oder die Steuerberaterkammer, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

c)
Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

d)
Sitz und Anschrift,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,

f)
Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs sowie der vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner,

g)
sämtliche weiteren Beratungsstellen und die Namen der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen

sowie alle Veränderungen zu den Buchstaben a und c bis g;".

17a.
Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf."

18.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 154 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes."

19.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Versicherer ist befugt, der zuständigen Steuerberaterkammer Beginn und Ende des Versicherungsvertrags, jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, und den Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage mitzuteilen. Die zuständige Steuerberaterkammer ist berechtigt, entsprechende Auskünfte bei dem Versicherer einzuholen."

20.
Dem § 58 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung, die organisatorische Durchführung der Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen und für Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung, die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 8. StBerGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. StBerGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 34 JStG 2009 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
... Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird folgender Satz ...