Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
- 1.
- Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- 2.
- Altbestand:
- a)
- bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 genannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensversicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischenbestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser Verordnung;
- b)
- bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;
- 3.
- Neubestand:
- a)
- bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;
- b)
- bei Pensionskassen die nicht unter Nummer 2 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge.
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G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung ... Versicherungsvertragsgesetzes abweichende Bestimmungen getroffen haben, gelten die §§ 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 ... Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne ... unterliegen." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet 1. ... der Pensionskassen die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates ... Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) ...