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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)

§ 2



Nach dem 14. September 1990 aber vor dem 3. Oktober 1990 durch den Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft werden mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, wenn die Zulassung nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu versagen war, weil der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes unwürdig erscheinen ließ, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RAuaZulPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAuaZulPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 RAuaZulPrG
... für die Dauer von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die §§ 1 und 2  ...