Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 3 - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)

§ 3



Kenntnis im Sinne des § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und des § 16 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes besteht nicht über Tatsachen, die bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Annahme rechtlicher Hinderungsgründe nicht verwertet worden sind.



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