Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 7 - Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RAuaZulPrG k.a.Abk.)

§ 7



Tatsachen, die bei der Bestellung zum Notar in der Annahme rechtlicher Hinderungsgründe nicht verwertet worden sind, gelten nicht als bei der Entscheidung bekannt gewesen.



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