Die Landesjustizverwaltungen sind berechtigt, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen der Vorschriften des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu verwenden zur Prüfung, ob Notare des Amtes zu entheben sind, weil sie wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet sind.