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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Basisfriseurarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,

b)
Augenbrauen färben und formen,

c)
Haare mit klassischen Techniken schneiden,

d)
Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,

e)
Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,

f)
Kunden serviceorientiert betreuen,

g)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen

kann.

2.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und

b)
Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.

3.
Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4.
Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5.
Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.





 

Frühere Fassungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
vom 30.04.2021 BGBl. I S. 861

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FriseurAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FriseurAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2021)
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
§ 10a FriseurAusbV Übergangsvorschrift (vom 01.08.2022)
... die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 861
Artikel 1 1. FriseurAusbVÄndV
... 5 Durchführung der Berufsausbildung § 6 Gesellenprüfung § 7 Teil 1 der Gesellenprüfung § 8 Teil 2 der Gesellenprüfung § 9 ... digitalisierte Arbeitswelt." 3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „Klassische ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Artikel 1 2. FriseurAusbVÄndV
... die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden." 3. In der Anlage wird in Abschnitt A die laufende Nummer 3 wie ...