Änderung § 6 ChemKlimaschutzV vom 18.02.2017

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§ 6 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung
§ 6 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Zertifizierung von Betrieben


(Text neue Fassung)

§ 6 Zertifizierung von Unternehmen


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde erteilt Betrieben, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, auf Antrag eine Bescheinigung, in die mindestens folgende Angaben aufzunehmen sind:

1. Name und Sitz des Betriebes,

2. Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen sowie

3. Bezeichnung der Behörde, Datum und Unterschrift.

(2) 1 Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass für die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügt. 2 Im Falle von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist zusätzlich unter Angabe des jährlich zu erwartenden Tätigkeitsaufkommens nachzuweisen, dass genügend Personen zur Verfügung stehen, die über die in § 5 genannte Sachkundebescheinigung verfügen, und die für deren Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. 3
Ein Betrieb, der ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 4) geändert wurde, in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, erhält die in Absatz 1 genannte Bescheinigung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.



(1) 1 Unternehmen dürfen Tätigkeiten nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nur durchführen, wenn sie eines der nachstehenden Dokumente vorweisen können:

1. ein nach Absatz 2 ausgestelltes Unternehmenszertifikat,

2. ein nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067, nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder nach Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestelltes Unternehmenszertifikat oder

3. eine nach § 6 Absatz 1 in der bis zum 17. Februar 2017 geltenden Fassung ausgestellte Bescheinigung.

2 Dies gilt auch für Unternehmensteile, die diese Tätigkeiten im eigenen Unternehmen unabhängig ausführen.

(2) 1
Die zuständige Behörde erteilt Unternehmen, die Tätigkeiten nach Absatz 1 durchführen, auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008. 2 In das Unternehmenszertifikat sind zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 304/2008 oder in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 aufgeführten Angaben mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

1. Sitz des Unternehmens,

2. Bezeichnung des Standortes sowie der bescheinigten Tätigkeiten bezogen auf den Standort und seine Anlagen.

(3)
Ein Unternehmen, das ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S. 4) geändert wurde, in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, erhält das in Absatz 2 genannte Unternehmenszertifikat, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen in § 6 Absatz 2 eingehalten sind und die nach Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 und nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben ersichtlich sind.




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