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Artikel 4 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)

Artikel 4 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 BeamtVG § 71, § 72

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu den §§ 72 bis 76 wird wie folgt gefasst:

„§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009".

b)
Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

„§§ 73 bis 76 (weggefallen)".

2.
§ 71 wird wie folgt gefasst:

„§ 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge

(1) Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die in Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942) genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Nr. 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1.

(2) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2009 um 2,7 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 1 gilt entsprechend für

1.
Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,

2.
Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,

3.
den Betrag nach Artikel 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967).

(3) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 oder ein Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2009 um 50,57 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat."

3.
Nach § 71 wird folgender § 72 eingefügt:

„§ 72 Einmalige Zahlung im Jahr 2009

(1) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine einmalige Zahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 225 Euro ergibt.

(2) Am 1. Januar 2009 vorhandene Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 135 Euro. Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen erhalten 81 Euro, Empfänger von Vollwaisengeld 27 Euro und Empfänger von Halbwaisengeld 16 Euro.

(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 und Artikel 3 § 3 Abs. 2 bis 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666). Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz; Absatz 2 ist im Falle der Gewährung von Mindestversorgung nicht anzuwenden.

(4) Die einmaligen Zahlungen nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach den Absätzen 1 bis 3 werden nicht nebeneinander gewährt; dies gilt auch bei mehreren Ansprüchen nach einer dieser Rechtsnormen. Die einmalige Zahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt.

(5) Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.

(6) Ruhens- und Anrechnungsvorschriften sowie Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

(7) Im Sinne der Absätze 4 und 5 stehen der einmaligen Zahlung entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 53 Abs. 8) nach diesen Vorschriften gleich. Dem öffentlichen Dienst im Sinne des Satzes 1 steht der Dienst bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden gleich."



 

Zitierungen von Artikel 4 BBVAnpG 2008/2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BBVAnpG 2008/2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2008/2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 BBVAnpG 2008/2009 Inkrafttreten
... 1. Januar 2008 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Die Artikel 2, 4 , 6, 8, 10, 11 und 13 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150
Bekanntmachung BeamtVGNB
... 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), 22. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), 23. den teils am 24. Juni 2005, teils ...

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt geändert: 1. ...