Artikel 5 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 NichtAnpG § 1

Das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis 1994 vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:

 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „in den Jahren 1992 bis 1994" gestrichen.

b)
§ 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29. Juli 2008 nicht teil."

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Zitierungen von Artikel 5 BBVAnpG 2008/2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BBVAnpG 2008/2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpG 2008/2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender § ...


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