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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben

§ 3 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 3 Bezeichnungsschutz



Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.



 

Zitierungen von § 3 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 WKBG Übergangsvorschriften
... Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine ...