Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
§ 3 Bezeichnungsschutz
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.
interne Verweise
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