Artikel 6 - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)

Artikel 6 Änderung des Investmentgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 InvG § 6, § 99

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird nach der Angabe „§ 24c" die Angabe „und die §§ 25c bis 25h" eingefügt.

2.
§ 99 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6 GwBekErgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GwBekErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwBekErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451
Artikel 3 MiKapBG Änderung des Investmentgesetzes
... Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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