Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 WoGG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 WoGG, alle Änderungen durch Artikel 1 WoGRefG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des WoGG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 WoGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 19 WoGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Höhe des Wohngeldes


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,08
· (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.

'M'
ist die gerundete zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 'Y' ist das gerundete monatliche Gesamteinkommen in Euro. 'a', 'b' und 'c' sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 1.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt

1,15
· (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro.

2 'M'
ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. 3 'Y' ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. 4 'a', 'b' und 'c' sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in der Reihenfolge auszuführen, die sich aus der Anlage 2 ergibt.

vorherige Änderung

(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 43 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.



(3) Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das nach den Absätzen 1 und 2 berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 47 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)