(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Dritten im Sinne des §
21b des
Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen aufgrund eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Beachtung des
Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung sowie der auf dieser Grundlage ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen.
§ 13 MessZV Festlegungen der Bundesnetzagentur ... technischen Mindestanforderungen, die Netzbetreiber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung stellen können, ... die bundesweit von Netzbetreibern gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 bei der Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung zur Förderung einer ...