§ 3 - Beratungshilfegesetz (BerHG)

§ 3 Gewährung von Beratungshilfe


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beratungshilfe wird durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. 2Im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung wird sie auch gewährt durch

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

2.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie

3.
Rentenberater.

3Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen (Beratungspersonen) auch in Beratungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet sind.

(2) Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.


Text in der Fassung des Artikels 12 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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Frühere Fassungen von § 3 BerHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 12 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
vom 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 BerHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BerHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BerHG Länderklauseln (vom 01.08.2021)
... können durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen. (4) Personen, die im Rahmen der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 44 RVG Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe (vom 31.12.2006)
... Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des ...

Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 24a RPflG Beratungshilfe (vom 01.01.2014)
... nach § 10 Abs. 4 des Beratungshilfegesetzes; 2. die dem Amtsgericht nach § 3 Abs. 2 des Beratungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte. (2) § 11 Absatz 2 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 2 PKHuBerHÄndG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... Angelegenheiten gewährt." bb) Satz 3 wird aufgehoben. 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Beratungshilfe wird durch ... durch Gesetz die ausschließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Beratungshilfe bestimmen." c) Der bisherige ...

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 12 NotBRMoG Änderung des Beratungshilfegesetzes
... hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können." 3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Gewährung von Beratungshilfe". ... 3. Die Überschrift des § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Gewährung von Beratungshilfe". 4. § 4 wird wie folgt geändert: ...


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