§ 7 Rechtsbehelf
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.
Frühere Fassungen von § 7 BerHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 2 PKHuBerHÄndG Änderung des Beratungshilfegesetzes ... die Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt." 7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7 bis 8a ersetzt: „§ 7 ... erfüllt." 7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7 bis 8a ersetzt: „§ 7 Gegen den Beschluss, durch den der Antrag ... 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7 bis 8a ersetzt: „§ 7 Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 12 NotBRMoG Änderung des Beratungshilfegesetzes ... durch das Wort „erfüllen" ersetzt. 8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Rechtsbehelf". 9. § 8 ... 8. Die Überschrift des § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Rechtsbehelf". 9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die ...
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