(1) Die Sachkundeprüfung nach §
4 Abs. 2 des
Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in Anlage
1 aufgeführten Inhalte.
(2) Der Ausbildungskurs nach §
4 Abs. 3 des
Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage
2 aufgeführten Inhalte.