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Änderung § 23 StVG vom 29.04.2009

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§ 23 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.04.2009 geltenden Fassung
§ 23 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2965
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile


(Text neue Fassung)

§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

vorherige Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Fahrzeugteile,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.



(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen,
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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