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§ 23 - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.



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Frühere Fassungen von § 23 StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
aktuell vorher 28.07.2021Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
aktuell vorher 29.04.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2965
aktuellvor 29.04.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 StVG Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung (vom 01.07.2026)
... § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1 , § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder ...
§ 65 StVG Übergangsbestimmungen (vom 28.07.2021)
... sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist. (7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 18.08.2026)
...  246 Elektronisches Gerät rechtswidrig benutzt § 23 Absatz 1a § 49 Absatz 1 Nummer 22   246.1 beim ... € 246.2 - mit Gefährdung § 23 Absatz 1a Satz 1 , § 1 Absatz 2 § 49 Absatz 1 Nummer 1, 22 150 € ... Fahrverbot 1 Monat 246.4 beim Radfahren § 23 Absatz 1a Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 55 € 247 Beim ... wachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Absatz 1c § 49 Absatz 1 Nummer 22 75 €  ... Führen eines Kraftfahrzeugs Gesicht verdeckt oder verhüllt § 23 Absatz 4 Satz 1 § 49 Absatz 1 Nummer 22 60 €  ...

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 37 EG-FGV Ordnungswidrigkeiten
... veräußert oder in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
Artikel 1 5. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... vollautomatisierten" durch die Angabe „automatisierten" ersetzt. 18. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Bußgeldvorschrift ... die Angabe „automatisierten" ersetzt. 18. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung ... ersetzt. 18. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: „ § 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem ... § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 23 Absatz 1 , § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722
Artikel 1 6. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... nach den §§ 24a und 24c" durch die Wörter „nach den §§ 23 bis 24a und 24c" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23 und 24 das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2965
Artikel 1 4. StVGÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... von Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Ausrüstungen zu erlassen." 2. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, ... zu erlassen." 2. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen (1) ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
Artikel 1 4. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2" ersetzt. 10. § 23 wird aufgehoben. 11. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 ... § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ §§ 23 bis 24a und 24c" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 ... Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 ...
Artikel 11 4. StVGuaÄndG Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt," gestrichen. 2. In Anlage VIII werden in den Ziffern 2.3 und 2.4 jeweils ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
Artikel 1 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872, 873; aufgehoben durch § 40 V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 126
§ 37 EG-FGV Ordnungswidrigkeiten
... veräußert oder in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
neugefasst durch B. v. 28.09.1988 BGBl. I S. 1793; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2008)
... erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt, 8. gegen eine Vorschrift des § 21a ...