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Änderung § 6c StVG vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6c StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. StVGuaÄndG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 6c StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 6c StVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten | |
| (Text alte Fassung) § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt. | (Text neue Fassung) § 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt. |
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