§ 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46 Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf nach Maßgabe des Satzes 2 Auskünfte unter Verarbeitung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen über
- 1.
- Fahrzeugdaten,
- a)
- soweit diese Fahrzeugdaten zugänglich zu machen sind nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 oder
- b)
- soweit diese Fahrzeugdaten im Umfang der jeweiligen unionsrechtlichen Übereinstimmungsbescheinigung in einer Fahrzeugdatenbank beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhanden sind und Fahrzeugklassen betreffen, die nicht von Buchstabe a umfasst sind,
- 2.
- fahrzeugbezogene Maßnahmen
- a)
- im Sinne des § 32 Absatz 3 und deren Durchführungsstand oder
- b)
- im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, einschließlich Rückrufe, und deren Durchführungsstand.
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Auskünfte nach Satz 1 zu einem Fahrzeug für diejenige Person elektronisch bereitstellen, die die zugehörige Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einer Anwendung auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes angibt.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf den Zulassungsstatus eines Fahrzeugs in einer zum Zweck der Marktüberwachung oder der Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführten Datenbank regelmäßig anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Zentralen Fahrzeugregister abgleichen, um von diesbezüglichen Maßnahmen betroffene Fahrzeuge zu identifizieren.
(3) Enthalten eine fahrzeugbezogene Genehmigung oder eine fahrzeugbezogene Bescheinigung die Angabe von Fahrzeug-Identifizierungsnummern oder des Kennzeichens des Fahrzeugs, so darf das Kraftfahrt-Bundesamt diese Fahrzeug-Identifizierungsnummern und das Kennzeichen als Bestandteil der Genehmigung oder der Bescheinigung verarbeiten, sofern die Verarbeitung der Genehmigung oder der Bescheinigung zur Erfüllung seiner ihm durch eine Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung oder der amtlichen Statistik erheben, speichern und verwenden, sofern
- 1.
- dies zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist und
- 2.
- die Datensätze neben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer jeweils nur Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder Daten der unionsrechtlich vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten.
Datensätze nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn die Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Identifizierungsmerkmal nicht mehr erforderlich ist."
Nach § 63f wird der folgende § 63g eingefügt:
„§ 63g Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs
(1) Die zuständigen Behörden können bestimmen, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. Sie dürfen zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung folgende Daten bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der Parkberechtigung automatisiert speichern:
- 1.
- das angegebene Kennzeichen und
- 2.
- den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung.
Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sowie die im Rahmen der Erteilung dauerhafter Parkberechtigungen gespeicherten amtlichen Kennzeichen und die Geltungsbereiche und Geltungszeiträume der damit jeweils verbundenen Parkberechtigungen dürfen von den zuständigen Behörden verarbeitet werden, soweit es zur Kontrolle der Parkberechtigung erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle) folgende Daten zum Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern:
- 1.
- Bilder des Fahrzeuges, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
- 2.
- den Standort des Fahrzeugs,
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind nach der Erhebung unverzüglich automatisiert mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 und 3 abzugleichen und sofort automatisiert zu löschen, wenn der Abgleich zum Ergebnis hat, dass eine Parkberechtigung besteht. Ergibt der Abgleich nach Satz 2 keine Parkberechtigung und wird das Fehlen einer Parkberechtigung mittels Sichtkontrolle des Fahrzeugs durch eine Überwachungskraft innerhalb von 24 Stunden bestätigt, so dürfen die nach Satz 1 gespeicherten Daten und das Ergebnis des Abgleichs zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. Anderenfalls sind die nach Satz 1 gespeicherten Daten und das Ergebnis des Abgleichs spätestens 24 Stunden nach dem Abgleich automatisiert zu löschen. Einer Sichtkontrolle nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn sichergestellt ist, dass sich der Abgleich nach Satz 2 auf alle in Betracht kommenden Parkberechtigungen erstreckt.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des ruhenden Verkehrs zur automatisierten Ermittlung von Fahrzeugen, die unzulässig an einem Ort oder in einer Weise halten oder parken, die unabhängig von einer Parkberechtigung regelwidrig ist, Videokontrolle einsetzen. Ergibt die Videokontrolle hinreichend sicher einen Verstoß nach Satz 1, so dürfen folgende Daten zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten automatisiert verarbeitet werden:
- 1.
- Bilder des Fahrzeugs, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht werden,
- 2.
- der Standort des Fahrzeugs,
- 3.
- das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
Ergibt die Videokontrolle lediglich Anhaltspunkte für einen Verstoß nach Satz 1, die erst durch erneute Videokontrolle mit zeitlichem Abstand oder durch Kontrolle einer Überwachungskraft bestätigt werden können, so dürfen die Daten nach Satz 2 mit der Maßgabe erhoben und gespeichert werden, dass das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs unkenntlich zu machen ist; ein nach dem Stand der Technik erzeugter Hash-Wert des Kennzeichens darf gespeichert werden. Bestätigt sich innerhalb von 24 Stunden nach der Videokontrolle durch erneute Videokontrolle oder durch Kontrolle einer Überwachungskraft ein Verstoß nach Satz 1, so dürfen die Daten nach den Sätzen 2 und 3 zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. Anderenfalls sind sie spätestens 24 Stunden nach der Erhebung automatisiert zu löschen.
(4) Die zuständigen Behörden haben über die Abrufe der in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten Aufzeichnungen zu fertigen, welche die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die zuständigen Behörden haben über die Erhebung, Kombination und Löschung von Daten nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 sowie nach Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 Aufzeichnungen zu fertigen, die das amtliche Kennzeichen oder im Fall von Absatz 3 Satz 3 den Hash-Wert des Kennzeichens, den Standort des Fahrzeugs und das Datum und die Uhrzeit des Verarbeitungsvorgangs enthalten müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch technische und organisatorische Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach 30 Tagen zu löschen.
(5) Eine verdeckte Durchführung der Videokontrolle nach den Absätzen 2 und 3 ist unzulässig. Sowohl die überwachten Gebiete als auch die Durchführung der Videokontrollen einschließlich der dazu eingesetzten Fahrzeuge sind als solche kenntlich zu machen.
(6) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 gespeicherten Daten für andere Zwecke oder zur Profilbildung sowie die Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften sind unzulässig. Nach dieser Vorschrift gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke des Verkehrsmanagements verwendet werden."