Änderung § 1c StVG vom 21.06.2017

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§ 1c StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.06.2017 geltenden Fassung
§ 1c StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1648

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1c Evaluierung


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1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. 2 Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.




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