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§ 1c - Straßenverkehrsgesetz (StVG)

neugefasst durch B. v. 05.03.2003 BGBl. I S. 310, 919; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9231-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1c Evaluierung



1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1648) nach Ablauf des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.



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Frühere Fassungen von § 1c StVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.06.2017Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1648

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1c StVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1c StVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1648
Artikel 1 8. StVGÄndG
... wie folgt geändert: 1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a, 1b und 1c eingefügt: „§ 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter ... Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen. § 1c Evaluierung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird die ...

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren
G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3108
Artikel 1 StVGuaPflVGÄndG
... 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1c werden die folgenden §§ 1d bis 1l eingefügt: „§ 1d ...