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Änderung § 60 StVG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 60 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 60 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 137 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung, Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger


(Text neue Fassung)

§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu übermitteln hat. 2 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 3 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 4 In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

vorherige Änderung

(2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.



(2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 Abs. 2.

 (keine frühere Fassung vorhanden)