Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 137 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 137 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes



Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 9 Satz 6 werden die Wörter „Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren" durch die Wörter „Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken" ersetzt.

b)
In Absatz 14 Satz 2 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

2.
In § 2b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

3.
In § 4a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

4.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen und werden die Wörter „verantwortlichen Stellen oder Personen" durch das Wort „Verantwortlichen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe k werden jeweils die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

cc)
In Buchstabe n werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

dd)
In Buchstabe p werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe p werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In Buchstabe r werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

5.
§ 6g Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter „einer Datei, die" durch die Wörter „einem Dateisystem, das" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 werden die Wörter „einer zentralen Datei" durch die Wörter „eines zentralen Dateisystems" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden das Wort „Die" durch das Wort „Das" und das Wort „Datenbank" durch das Wort „Dateisystem" ersetzt.

6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „ihm" durch das Wort „ihr" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2a und 2b Satz 1 werden jeweils die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

e)
In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

7.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

c)
In Absatz 6 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

8.
In § 28a Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

9.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im ersten Halbsatz wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

bbb)
In Nummer 3 werden die Wörter „den Betroffenen" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" und das Wort „seinem" durch das Wort „ihrem" ersetzt.

bb)
In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

10.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und nutzen" gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

d)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Dem Betroffenen" durch die Wörter „Der betroffenen Person" und das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

11.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und".

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet."

12.
§ 36 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und".

13.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

14.
§ 37a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden die Wörter „Richtlinie 95/46/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

15.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke".

b)
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Weitergabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

e)
Absatz 8 wird aufgehoben.

16.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke".

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Es" durch die Wörter „Für die Verwendung der Daten nach Absatz 1" ersetzt.

17.
§ 38b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 38b Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffene" durch die Wörter „die betroffene Person" und die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

18.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person", das Wort „er" durch das Wort „sie" und das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

19.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 42 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern".

b)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

20.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und nutzen" gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

21.
§ 44 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

22.
In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und die Wörter „(anonymisierte Daten)" gestrichen.

23.
In § 50 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

24.
§ 53 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden und".

25.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

26.
§ 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Empfängerstaat die Verordnung (EU) 2016/679 anwendet."

27.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke".

b)
Das Wort „Nutzung" wird durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

28.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 59 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern".

b)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

29.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 60 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

30.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betroffenen" durch die Wörter „betroffenen Personen" ersetzt.

31.
In § 62 Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

32.
In § 63a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 137 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 137 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Eingangsformel FZV
... 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, § 6g zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist sowie §§ 6a, 26a, 30c und 47 zuletzt durch Artikel 1 des ...

Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204
Eingangsformel 55. StVRÄndV
... vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p und r durch Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden sind, § 6 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. ... 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden sind, und § 47 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 28. ...

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Eingangsformel AutAusbÄndV 1)
... durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ), Buchstabe h zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 ... durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) und Artikel 137 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ), Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb des Gesetzes ...

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Eingangsformel FZVNEV 1)
... 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden ist, § 6g zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist sowie §§ 6a, 26a, 30c und 47 zuletzt durch Artikel 1 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.12.2019 BGBl. I S. 2008
Artikel 1 StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 137 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt ...