1Ist eine Straftat nach
§ 12 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 13 Absatz 1 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176