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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens (ÖLGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Öko-Landbaugesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. August 2023 ÖLG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8, § 11, § 12, § 13

Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden in der Langbezeichnung die Wörter „sowie zur Regelung der Anforderungen an die Bio-Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Des Weiteren regelt es die Voraussetzungen für die Kennzeichnung der ökologischen/biologischen Produktion in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen sowie deren Kontrolle."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Artikel 40 Absatz 8" die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Unterabsatz 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625 zu übertragen,

2.
die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen,

3.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln.

Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übertragen; dabei können sie auch bestimmen, dass die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 statt durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert."

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Artikel 40 Absatz 1" die Angabe „Unterabsatz 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Artikel 38 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848" die Wörter „und, soweit zusätzlich die Zulassung für diesen Bereich beantragt wird, Kontrollen nach einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „Artikels 40 Absatz 1" die Angabe „Unterabsatz 1" eingefügt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und des § 6 Abs. 2" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch für Unternehmer, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Art der Tätigkeit des Unternehmers, der in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet ist."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus muss das Verzeichnis enthalten und abbilden:

1.
die Angaben, die in den Zertifikaten nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu machen und nach dem Muster in Anhang VI zu der Verordnung (EU) 2018/848 abzubilden sind,

2.
die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung geforderten Angaben und Abbildungen."

7.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Zutaten" die Wörter „und Erzeugnissen" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „werden" ein Komma und die Wörter „sowie die Voraussetzungen für die Auszeichnung" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Durchführung des Kontrollverfahrens einschließlich der Feststellung von Verstößen und der Verhängung von Maßnahmen."

8.
Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Unternehmer und Kontrollstellen, die in einer auf Grund des § 6 erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet sind."

9.
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ebenso" durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" ersetzt.

bb)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „Satz" durch das Wort „Unterabsatz" ersetzt.

d)
In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Unterabsatz 1" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt.

bb)
Nummer 1a wird Nummer 2.

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 oder 4 oder Absatz 4 Satz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 5 Abs. 3" wird durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.

ee)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
einer Rechtsverordnung nach § 6 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

ff)
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Satz" durch das Wort „Unterabsatz" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird jeweils das Wort „Satz" durch das Wort „Unterabsatz" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Satz" durch das Wort „Unterabsatz" ersetzt und wird nach den Wörtern „Artikels 30 Absatz 5" die Angabe „Unterabsatz 1" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ÖLGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung (Bio-AHVV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Eingangsformel Bio-AHVV
... § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219 ) geändert worden ist, sowie - des § 2 Absatz 1 des ...

Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Eingangsformel Bio-AHVV-EV 1)
... § 6 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219 ) geändert worden ist, sowie - des § 2 Absatz 1 des ...