Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (VWGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2369 (Nr. 56); Geltung ab 11.12.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand
Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Kommission der Europäischen Gemeinschaft gegen Bundesrepublik Deutschland, Rechtssache C-112/05.

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Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Dezember 2008 VWG § 2, § 4

Das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1149), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird aufgehoben.

2.
§ 4 Abs. 1 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Dezember 2008 AktG § 101

§ 101 Abs. 2 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird aufgehoben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Dezember 2008.



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