(Text siehe Gesetz über die Übermittlung gerichtlicher Entscheidungen nach dem Protokoll 2 zum Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen)
Dem §
9 des
Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom
5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433; 1975 I S. 698), das zuletzt durch Artikel
7 Abs. 2 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
-
- (4) Die Landesregierungen können die Befugnisse nach § 5 Satz 2, § 8 Satz 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Den §§
1 und
7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom
22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) wird jeweils folgender Satz angefügt:
-
- „Die Landesregierungen können die Befugnis nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
Das
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom
19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
17. April 2007 (BGBl. I S. 529, 1058), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 6 des Teils 2 wie folgt gefasst:
Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2".
- 2.
- In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird in Buchstabe b der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3)."
- 3.
- In § 8 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort Verordnung" die Wörter oder das durchzuführende Abkommen" eingefügt.
- 4.
- § 34 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Ermächtigung kann für jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Übereinkommen, für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c genannten Abkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils allein ausgeübt werden."
- 5.
- In Teil 2 wird die Überschrift von Abschnitt 6 wie folgt gefasst:
Abschnitt 6 Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 2".
- 6.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach der Angabe § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2," die Angabe § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2," eingefügt und die Wörter erster Halbsatz und Satz 2" durch die Angabe und 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
- 7.
- In § 56 Satz 1 werden nach den Wörtern der Verordnung" die Wörter (EG) Nr. 44/2001 und nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" eingefügt.
§
474 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden."
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel
2,
3 und
5 treten am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339 S. 3) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. *) Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag des Inkrafttretens nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
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- *)
- Anm. d. Red.: gemäß B. v. 14. August 2009 (BGBl. I S. 2862) treten die Artikel 1, 4 und 6 am 1. Januar 2010 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 15. Dezember 2008.