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Gesetz zur Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 AVAG § 1, § 2, § 5, § 34, § 55

Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach den Wörtern „zur Durchführung von Verordnungen" die Wörter „und Abkommen" eingefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Zustellungsempfänger".

b)
Die Angabe zu den §§ 50 bis 54 wird wie folgt gefasst:

„§§ 50 bis 54 (weggefallen)".

c)
Folgender Abschnitt 6 wird angefügt:

„Abschnitt 6 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen

§ 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln".

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Durchführung folgender Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft:

 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1);

b)
des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62)."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verordnung" durch die Wörter „Verordnungen und Abkommen" ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „, in denen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannte Verordnung gilt," gestrichen.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung oder das jeweils durchzuführende Abkommen Anwendung findet".

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Zustellungsempfänger

(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann."

6.
§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erster Teilsatz wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierungen werden für die Ausführung von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und für die Durchführung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Verordnungen und Abkommen ermächtigt,".

b)
Satz 2 letzter Teilsatz wird wie folgt gefasst:

„, die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen jeweils allein ausgeübt werden."

7.
In Teil 2 werden der Überschrift von Abschnitt 6 die Wörter „und Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" angefügt.

8.
§ 55 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat;

2.
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen. Dementsprechend finden § 10 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung, wenn der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat."


Artikel 2 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2007 IntFamRVG § 17

§ 17 Abs. 2 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Person einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden kann."


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten


Artikel 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 299 S. 62) für die Europäische Gemeinschaft in Kraft tritt. Das Datum des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. *)

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*)
Anm. der Red.: tritt gemäß Bekanntmachung vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1058) am 1. Juli 2007 in Kraft