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Anlage 1 - BVDV-Verordnung (BVDVV k.a.Abk.)

Anlage 1 (zu § 1) Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt



Abschnitt 1 BVDV-unverdächtiger Rinderbestand

1.
Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.

2.
Innerhalb eines Zeitraumes von 24 auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind

a)
alle im Bestand geborenen Rinder innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,

b)
alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten,

c)
in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,

d)
die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unverdächtig sind,

e)
die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.


Abschnitt 2 Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

1.
Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten.

2.
Alle im Bestand geborenen Rinder werden innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.

3.
In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.

4.
Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.

5.
Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 BVDV-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.06.2016Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
vom 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
aktuell vorher 09.10.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
vom 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 09.10.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 BVDV-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BVDVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVDVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BVDVV Begriffsbestimmungen (vom 30.06.2016)
... Rinderbestand: ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt; 3. persistent BVDV-infiziertes Rind: ein Rind, das mit einer ...
§ 7 BVDVV Übergangsvorschriften (vom 30.06.2016)
... (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 TollwVuaÄndV Änderung der BVDV-Verordnung
... bis 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden" gestrichen. 4. In Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 2 wird Satz 2 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der BVDV-Verordnung
V. v. 27.06.2016 BGBl. I S. 1480
Artikel 1 2. BVDVVÄndV
... (2) Ein Rinderbestand, der am 30. Juni 2016 nach § 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 BVDV-unverdächtig war, ... des betreffenden Bestandes eine BVDV-Infektion nachgewiesen worden ist." 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ...