§ 201 - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 315-24 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 201 Örtliche Zuständigkeit



Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1.
während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;

2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet;

3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.



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