1Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der in
§ 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, gelten
§ 466 Abs. 3, die
§§ 470 und
478 Abs. 2 Satz 2 sowie die
§§ 480 bis 482 entsprechend.
2Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der in
§ 478 Abs. 2, 3 und in den
§§ 480,
482 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.