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Änderung § 378 FamFG vom 05.08.2009

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§ 378 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2009 geltenden Fassung
§ 378 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 378 Antragsrecht der Notare


(Text alte Fassung)

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.

(2)
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)