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Änderung § 200 FamFG vom 01.09.2009

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§ 200 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 200 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen


(Text neue Fassung)

§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wohnungszuweisungssachen sind Verfahren



(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren

(Textabschnitt unverändert)

1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. nach den §§ 2 bis 6 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.

(2) Hausratssachen sind Verfahren



2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Haushaltssachen sind Verfahren

1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

vorherige Änderung

2. nach den §§ 2 und 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats.



2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.