| § 175 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 175 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung | |
(1) 1 Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2 Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. 2 Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören. | (Text neue Fassung) (2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören. |