Änderung § 175 FamFG vom 01.04.2026

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§ 175 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 175 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83

(Textabschnitt unverändert)

§ 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung


(1) 1 Das Gericht soll vor einer Beweisaufnahme über die Abstammung die Angelegenheit in einem Termin erörtern. 2 Es soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten anordnen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Gericht soll vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) die Eltern und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. 2 Ein jüngeres Kind kann das Gericht persönlich anhören.

(Text neue Fassung)

(2) In Verfahren nach § 169 Nummer 2 und 4 soll das Gericht die Eltern und das Kind persönlich anhören.




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