Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 176 FamFG vom 01.04.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 176 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 4 VatAnfÄndG am 1. April 2026 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 176 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 176 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 83
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 176 Anhörung des Jugendamts


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2 Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2 Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist.

(2) 1 Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.



(heute geltende Fassung)